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BGH Entscheidung Bauschalungsstütze


EPÜ Art. 69; PatG § 14


Zweckangaben in einem Sachanspruch haben im Nichtigkeitsverfahren keine andere Bedeutung als im Verletzungsprozess. Sie haben regelmäßig die Aufgabe, den durch das Patent geschützten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die im Patentanspruch genannten räumlich-körperlichen Merkmale erfüllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er für den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist.


BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 140/05 - Bundespatentgericht


Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Achilles und Dr. Berger für Recht erkannt:


Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des
Bundespatentgerichts vom 30. Juni 2005 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.

Die Beklagte, vertreten durch Kohler Schmid Möbus, ist Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Patentanmeldung vom 25. Januar 1992 am 15. Januar 1993 angemeldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 553 666 (Streitpatents).

Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent wegen fehlender Patentfä-
higkeit seines Gegenstands für nichtig zu erklären.


Die Beklagte hat das Streitpatent in der mündlichen Verhandlung vor
dem Patentgericht nur noch im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3 verteidigt.


Das Patentgericht hat das Streitpatent im Umfang des nicht mehr vertei-
digten Patentanspruchs 4 für nichtig erklärt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Ein Antrag auf Nichtigerklärung ist ferner vom Tribunal de Grande Instance de Paris mit Urteil vom 23. Mai 2003 und von der Cour d'Appel de Paris mit Urteil vom 18. Mai 2005 zurückgewiesen worden. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Patentgerichts hat auch die Kammer für Geistiges Eigentum des Tribunale di Torino mit Urteil vom 10. März 2006 Patentanspruch 1 des Streitpatents für gültig erachtet.


Gegen das Urteil des Patentgerichts wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie den Antrag auf vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents weiterverfolgt.

Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt Patentan-
spruch 1 hilfsweise mit der Einfügung des Wortes "rohrumgebene" vor "Aussparungen" und weiter hilfsweise durch die zusätzliche Einfügung "dass die Stütze (10) aus Aluminium gefertigt ist und" am Anfang des Kennzeichens.