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Begrenzung markenrechtlicher Auskunftsansprüche

22. Januar 2025

Im Markenrecht werden Auskunftsansprüche oftmals eingesetzt, um Bezugsquellen und Lieferketten von Markenverletzern aufzudecken. Hierdurch können rechtsverletzende Waren nachhaltig aus dem Verkehr entfernt werden.

Der Bundesgerichtshof hat nun in seiner Entscheidung „Auslegung des Vollstreckungstitels“ (BGH, Beschl. v. 7.11.2024, Az. I ZB 31/24) die in der Praxis sehr weite Anwendung des Auskunftsanspruchs eingeschränkt und entschieden: „Ergibt die Auslegung des Vollstreckungstitels über die Erteilung einer Auskunft auf markenrechtlicher Grundlage eine Verpflichtung des Schuldners, dem Gläubiger solche Dritte zu benennen, die markenverletzende Ware an ihn geliefert oder die von ihm markenverletzende Ware erhalten haben, hat der Schuldner nicht alle in Betracht kommenden Lieferanten und Abnehmer zu benennen, bei denen dies lediglich möglicherweise der Fall ist.“ (Amtlicher Leitsatz des BGH).

Aus diesseitiger Sicht ist die Entscheidung zu begrüßen, da sie die etwas ausufernde Anwendung des Auskunftsanspruchs auf den Umfang des gesetzlichen Wortlauts (gemäß § 19 I und III MarkenG) beschränkt.