Das Bundespatentgericht (BPatG) hat mit seinem Beschluss 35 W (pat) 411/23 entschieden, dass ein großer zeitlicher Abstand zwischen zwei Entgegenhaltungen deren Kombination bei der Prüfung des erfinderischen Schritts grundsätzlich nicht ausschließt. Im Streitfall wurde ein Gebrauchsmuster für eine Vorrichtung zum Trocknen von Klärschlamm vollständig gelöscht, weil der beanspruchte Gegenstand durch die Kombination einer US-Patentschrift aus dem Jahr 1924 mit einer Internetveröffentlichung aus dem Jahr 2018 nahegelegt war.
Nach Auffassung des BPatG kommt es nicht auf das Alter einer Entgegenhaltung an, sondern darauf, ob ihre technische Lehre für die Fachperson am Anmeldetag noch relevant ist. Insbesondere in technischen Bereichen mit langen Entwicklungszyklen können auch Jahrzehnte alte Druckschriften weiterhin maßgeblich sein. Die Entscheidung unterstreicht, dass ältere Entgegenhaltungen nicht allein wegen ihres Alters unberücksichtigt bleiben dürfen und bestätigt insoweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.