Nach zähen Verhandlungen wurde im November diesen Jahres das „Design Package“ mit der neuen Design-Richtlinie (durch die Mitgliedsstaaten umzusetzen bis Ende 2027) und der neuen Design-Verordnung (gültig ab 1.5.2025) verabschiedet. Die wichtigsten Neuerungen sind:
- Erweiterter Erzeugnisbegriff: Der Erzeugnisbegriff wird dahingehend erweitert, dass zukünftig nicht nur physische, sondern explizit auch rein digitale Gegenstände erfasst sind. Damit können auch digitale Räume oder digitale Gegenstände geschützt werden, was insbesondere für Objekte im Metaverse oder in Computerspielen sowie NFTs praxisrelevant sein dürfte.
- D im Kreis: Für die Inhaber eines eingetragenen Designs besteht die Möglichkeit, ihr Design mit einem „D im Kreis“ als Eintragungssymbol zu kennzeichnen. Dritte sollen so – parallel zum „R im Kreis“ bei eingetragenen Marken – für bestehende Schutzrechte sensibilisiert werden.
- Transitregelung: Künftig kann die Durchfuhr von verletzenden Erzeugnissen durch das Hoheitsgebiet der EU untersagt werden, bis der Durchführende nachgewiesen hat, dass dem Designinhaber im endgültigen Bestimmungsland keine Unterlassungsrechte zustehen.
- 3D-Druck: Das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und das Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software, mit denen das Design aufgezeichnet wird, um die Herstellung eines Erzeugnisses zu ermöglichen, kann zukünftig untersagt werden. Bislang bestand eine Schutzlücke, wenn das Design von Verbrauchern mit einem 3D-Drucker ausgedruckt wurde.
- Reparaturklausel: Ein Design darf zur Herstellung von Ersatzteilen genutzt werden, wenn folgende Bedingungen vorliegen: es muss sich um ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses handeln; das Design des Bauelements muss von der Erscheinungsform des komplexen Erzeugnisses abhängen („must-match“); das Ersatzteil darf ausschließlich zum Zwecke der Reparatur des komplexen Erzeugnisses verwendet werden, um diesem seine ursprüngliche Erscheinungsform zurückzugeben; Hersteller oder Verkäufer derartiger Ersatzteile müssen Verbrauchern zudem durch klare und gut sichtbare Angaben auf dem Ersatzteil oder in anderer geeigneter Form über den gewerblichen Ursprung und die Identität des Herstellers des Erzeugnisses informieren. Dies entspricht im Wesentlichen § 40a DesignG.
- Bezeichnungsänderung: Die Bezeichnung „Geschmacksmuster“ wurde zugunsten von „Design“ aufgegeben, wenn auch die Verordnung stellenweise noch von „Unionsgeschmacksmuster“ spricht.
- Sammelanmeldungen: Die einzelnen Designs einer Sammelanmeldung müssen zukünftig nicht mehr zur gleichen Locarno-Erzeugnisklasse gehören. Hierdurch wird es preiswerter, Designs verschiedener Klassen anzumelden.
- Änderung der Gebührenstruktur: Die Anmelde- und Eintragungsgebühren werden zu einer einheitlichen Gebühr zusammengefasst. Die Anmeldegebühren werden gleich bleiben oder für Sammelanmeldungen sogar etwas sinken. Dafür sollen die Verlängerungsgebühren angehoben werden, um das Register von „inaktiven“ Designs zu befreien.