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Eingetragene Designs als Stand der Technik in Patentnichtigkeitsklagen

7. März 2022

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil X ZR 40/19 bestätigt, dass eingetragene Designs einen Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit darstellen können. Ohne diese Frage näher zu thematisieren, hatte der BGH bereits in seinen Entscheidungen X ZR 135/08 („C-förmige Führungsprofilschiene“), X ZR 78/14 („Opto-Bauelement“) und X ZR 37/17 („Eierkarton“) Designpatente und Geschmacksmuster als möglichen Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit herangezogen.

In der vorliegenden Entscheidung „Zahnimplantat“ wurde nun ausgeführt, dass veröffentlichte Designeintragungen zwar in der Regel keine ausdrücklichen Ausführungen zu technischen Aspekten enthalten, ihnen aber dennoch ein technischer Offenbarungsgehalt zukommt, wenn schon aus der bildlichen Darstellung technische Zusammenhänge oder Funktionen hervorgehen.

Dies zeigt aus Sicht des Autors, dass bei der Recherche nach Stand der Technik zur Prüfung der Schutzfähigkeit einer Erfindung die Recherche nach entsprechenden Designs nicht vergessen werden sollte.