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Erfindungsrechte eines freien Mitarbeiters

28. März 2025

Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) regelt, wie eine Erfindung von einem Arbeitnehmer auf einen Arbeitgeber übertragen wird. Das ArbEG findet jedoch keine Anwendung bei freien Mitarbeitern, da diese keine Arbeitnehmer im Sinne des § 1 ArbEG sind.

In der Entscheidung „Schweißbolzen“ klärte das OLG Düsseldorf nun (Az. 2 U 1/24), ob ein freier Mitarbeiter auch dann noch Ansprüche auf die Verwertung seiner Erfindung hat, wenn er bei der Patentanmeldung seiner Erfindung auf seinen Auftraggeber maßgeblich beteiligt war. Im vorliegenden Fall arbeitete der freie Mitarbeiter eng mit der Patentanwältin seines Auftraggebers zusammen. Eine Diskussion über den Erfindungsbesitz gab es nicht.

Das OLG Düsseldorf entschied, dass der freie Mitarbeiter aufgrund seiner maßgeblichen Beteiligung am Anmeldeverfahren konkludent der Anmeldung auf seinen Auftraggeber zugestimmt hat. Das Verhalten des freien Mitarbeiters habe den Anschein gemacht, dass er nicht davon ausging, dass Rechte an seiner Erfindung bei ihm verbleiben. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls hatte somit der Auftraggeber – und nicht der freie Mitarbeiter – das Recht an der Erfindung.

Der vorliegende Fall zeigt, dass es sinnvoll ist, mit freien Mitarbeitern zu regeln, wer das Recht an ihren Erfindungen hat. Grundsätzlich ist der Auftraggeber nicht berechtigt, eine Erfindung des freien Mitarbeiters zu nutzen.