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Kinematische Umkehr

4. September 2025

Der Bundesgerichtshof hatte sich im Urteil „Flüssigkeitszufuhrgerät II“ (X ZR 78/23) mit der patentrechtlichen Bewertung einer sogenannten kinematischen Umkehr zu befassen. Darunter versteht man die Vertauschung von festen und beweglichen Teilen in einem mechanischen System, ohne dass sich die grundlegende Funktion verändert. Dieses Prinzip ist seit Jahrzehnten Gegenstand patentrechtlicher Diskussionen, weil sich daran die Frage knüpft, ob eine solche Abwandlung die Patentfähigkeit entfallen lässt bzw. ob sie im Rahmen der Äquivalenz noch vom Schutzbereich erfasst ist.

Im konkreten Fall ging es um ein Infusionsgerät, das Flüssigkeit über einen Kolben feindosiert zuführt. Herzstück der Vorrichtung war eine Mechanik, bei der Schraube und Mutter zusammenspielen, um eine Vorschubbewegung zu erzeugen. Streitentscheidend war, ob die Vertauschung der festen und beweglichen Elemente – eine klassische kinematische Umkehr – als naheliegende Abwandlung zu bewerten sei.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine kinematische Umkehr sowohl für die Beurteilung der Patentfähigkeit als auch für die Frage der Verletzung durch äquivalente Mittel Bedeutung hat. Der bloße Umstand, dass es sich um eine kinematische Umkehr handelt, indiziere jedoch nicht automatisch das Naheliegen. Vielmehr bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Fachmann die Abwandlung in der zu beurteilenden Situation auch tatsächlich in Betracht gezogen hätte. Der abstrakte Hinweis auf das Prinzip genügt nicht, um ein Naheliegen zu bejahen.

Das Urteil hat praktische Relevanz: Die kinematische Umkehr bleibt ein wichtiges Argumentationsmuster in Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren, ist aber kein Selbstläufer. Ob sie zum Wegfall der erfinderischen Tätigkeit oder zur Annahme von Äquivalenz führt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.