Die Entscheidung „Lav“ [T-564/24] des Gerichts der Europäischen Union (EuG) betrifft die Anforderungen an den Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung einer Marke im Verfallsverfahren und besitzt erhebliche Bedeutung für die markenrechtliche Praxis. Streitgegenstand war die Unionsmarke „Lav“, deren Inhaberin umfangreiche Unterlagen zur Benutzung der Marke vorgelegt hatte, darunter Rechnungen, Kataloge, Verpackungsfotos und Internetauftritte. Die Beschwerdekammer des EUIPO hielt diese Nachweise jedoch für unzureichend, weil insbesondere keine detaillierten Querverweise zwischen Produktcodes in den Rechnungen und den jeweiligen Katalogeinträgen erstellt worden seien. Daraufhin erklärte sie die Marke für verfallen.
Das EuG hob diese Entscheidung auf und stellte klar, dass an die Darlegung der ernsthaften Benutzung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Zwar müsse der Markeninhaber geeignete Unterlagen zu Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung vorlegen, jedoch sei es nicht erforderlich, dass jeder einzelne Nachweis sämtliche Aspekte vollständig abdecke. Vielmehr sei eine Gesamtwürdigung aller Unterlagen vorzunehmen. Nach Auffassung des Gerichts durfte die Beschwerdekammer insbesondere nicht verlangen, tausende Rechnungspositionen einzeln mit den Katalogen abzugleichen. Eine derart detaillierte Aufbereitung überschreite die zulässigen Anforderungen an die Beweislast und sei unverhältnismäßig.
Zudem betonte das EuG, dass auch Benutzungshandlungen im B2B-Bereich für den Nachweis der ernsthaften Benutzung ausreichen und kein Vertrieb an Endverbraucher erforderlich ist. Das Gericht stärkt damit insgesamt die Position von Markeninhabern und verpflichtet das EUIPO, vorgelegte Unterlagen sachgerecht und praxisnah zu würdigen. Für die Praxis bedeutet die Entscheidung, dass Benutzungsnachweise weiterhin sorgfältig vorbereitet werden sollten, zugleich aber keine unrealistischen Anforderungen an die Beweisqualität gestellt werden dürfen.