Die jüngst ergangene Entscheidung „BGH – Schlüsselgehäuse“ (I ZR 116/24) analysiert eine wichtige Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur designrechtlichen „Reparaturklausel“. Die Anmerkung zum Urteil hebt hervor, dass sich durch die neue Unionsgeschmacksverordnung (UGV) der Anwendungsbereich der Klausel entscheidend verändert hat. Während nach altem Recht auch sogenannte „formungebundene“ Ersatzteile – wie das im Fall behandelte Autoschlüsselgehäuse – privilegiert sein konnten, gilt die neue Regelung nur noch für „formgebundene“ Teile. Für Hersteller bedeutet dies, dass bei formungebundenen Ersatzteilen der Gestaltungsspielraum für ein eigenständiges Design genutzt werden muss.
Zudem macht die Entscheidung deutlich, wie wichtig die Sorgfaltspflichten von Herstellern und Anbietern von Ersatzteilen sind. Um sich erfolgreich auf die Reparaturklausel berufen zu können, müssen sie auf die abweichende Herkunft ihres Produkts im Vergleich zum Original hinweisen.