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Unterscheidungskraft von Gewährleistungsmarken

14. Mai 2025

Seit 2019 gibt es die Möglichkeit, sogenannte Gewährleistungsmarken anzumelden (§ 106a MarkenG, Art. 83 I UMV). Gewährleistungsmarken sollen Waren oder Dienstleistungen, für die der Markeninhaber eine bestimmte Eigenschaft (außer der geografischen Herkunft) gewährleistet, von denen unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht. In der Entscheidung „bio mineralwasser“ (Az. 26 W (pat) 31/20) hat das Bundespatentgericht nunmehr erstmalig ausgeführt, welche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Gewährleistungsmarken zu stellen sind.

Das Bundespatentgericht führt aus, dass allgemeine Anpreisungen und warenbeschreibende Angaben keine hinreichende Unterscheidungskraft aufweisen. Die bloße Bezeichnung der Art oder sonstiger Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen würde vom Verkehr nur als solche, d.h. als Hinweis auf die Art und Eigenschaften aufgenommen, nicht aber als Hinweis auf die Gewährleistung dieser Eigenschaften, erst recht nicht als Hinweis auf die Gewährleistung durch einen bestimmten Anbieter.

Im vorliegenden Fall hat das Bundespatentgericht die Zurückweisung der angemeldeten Marke

durch das Deutsche Patent- und Markenamt wegen fehlender Unterscheidungskraft bestätigt. Der größenmäßig dominierende Bestandteil „bio“ sei ein weit verbreiteter, heutzutage allgegenwärtiger Ausdruck dafür, dass jemand oder etwas mit Natürlichem, Naturgemäßen zu tun hat, das mit der Natur in irgendeiner Weise in Beziehung steht. Er werde vielfach als Präfix verwendet und sei weit verbreitet, auch als Bestandteil von Gesamtbegriffen. Solche Wortzusammensetzungen seien bereits zum Anmeldetag alltäglich gewesen und hätten sich seitdem „geradezu inflationär“ entwickelt. Es handele sich damit um eine gängige Kurzbezeichnung der Bio-Eigenschaft von Getränkewaren. Der weitere Wortbestandteil „mineralwasser“ sei ebenso beschreibend, sodass auch die Gesamtheit der Wortbestandteile, trotz der durchgängigen Kleinschreibung, üblich und ohne Weiteres verständlich sei. Auch die grafische Ausgestaltung der angemeldeten Marke ist nach Auffassung des Bundespatentgerichts glatt beschreibend und nicht dazu geeignet, eine gewährleistungsmarkenrechtliche Unterscheidungskraft zu begründen.

Zusammenfassend geht das Bundespatentgericht davon aus, dass zur Beurteilung der Unterscheidungskraft von Gewährleistungsmarken im Wesentlichen die gleichen Maßstäbe wie für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Individualmarken heranzuziehen seien. Da es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, hat das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.