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Weiter Schutzbereich bekannter Marken

25. August 2022

Eine aktuelle Entscheidung zeigt, dass bekannte Marken einen besonders weitreichenden Schutz genießen.

Gemäß Artikel 9 der Unionsmarkenverordnung hat der Inhaber einer in der Europäischen Union bekannten Unionsmarke auch dann das Recht, einem Dritten die Nutzung eines Zeichens zu verbieten, wenn dieses Zeichen nicht für die Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, für die die bekannte Unionsmarke eingetragen ist. Voraussetzung ist, dass das verwendete Zeichen der bekannten Unionsmarke zumindest ähnlich ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Unionsmarke in unlauterer Weise ohne rechtfertigenden Grund ausnutzt oder beeinträchtigt.

Das OLG Frankfurt am Main hat nun entschieden, dass dieser Fall durch die Nutzung des Zeichens „THE DOG FACE“ für Tierbekleidung vorliege [OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28. Juni 2022, Az. 6W 32/22].

„THE DOG FACE“ lehne sich an die bekannte Unionsmarke „THE NORTH FACE“ – eingetragen für Bekleidung – an, um deren Wertschätzung für den eigenen Absatz auszunutzen. Zwar sei eine Verwechslungsgefahr der beiden sich gegenüberstehenden Zeichen „THE DOG FACE“ und „THE NORTH FACE“ nicht gegeben, dies sei aber auch nicht erforderlich. Es reiche vielmehr aus, dass die relevanten Verkehrskreise die in Rede stehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpften. Die Entscheidung des OLG Frankfurt zeigt exemplarisch, dass der Schutzbereich bekannter Marken sehr weitreichend ist. Eine Anlehnung an solche bekannten Marken sollte daher vermieden werden.