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ALLET JUTe

10. Januar 2022

Das OLG Hamburg hatte zu entscheiden, ob die Aufschrift „ALLET JUTe“ auf einem Stoffbeutel als Verletzungshandlung angesehen werden kann.

Eine Streitpartei war Inhaberin der Unionsmarke „Allet Jute“ für Taschen. Die andere Streitpartei bot in einem Onlineshop verschiedene Stoffbeutel mit Aufschriften in Berliner Dialekt an, unter anderem einen Stoffbeutel mit der Aufschrift „ALLET JUTe“.

Das OLG Hamburg entschied, dass nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise keine markenmäßige Verwendung der Aufschrift vorliege. Die Aufschrift werde nicht als Herkunftshinweis aufgefasst, sondern als witziges Statement, das einerseits auf die Produktart (umgangssprachlich „Jutebeutel“) abstelle und andererseits ein positives Motto verkörpere.

Die Entscheidung verdeutlicht aus Sicht des Autors, dass es bei der Beurteilung einer Markenverletzung nicht nur darauf ankommt, das Zeichen und die Ware / Dienstleistung der Marke mit dem potentiellen Verletzungszeichen und der damit gekennzeichneten Ware / Dienstleistung zu vergleichen, sondern auch, ob überhaupt eine markenmäßige Verwendung des potentiellen Verletzungszeichens vorliegt.