Unionsmarken werden beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet und dort geprüft. Wird die Markenanmeldung zurückgewiesen, besteht die Möglichkeit, Beschwerde bei der Beschwerdekammer des EUIPO einzulegen. Lehnt auch diese die Markeneintragung ab, besteht die Möglichkeit, Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer beim Gericht der Europäische Union erster Instanz (EuG) einzulegen.
Jüngst (EuG Az. T-188/23GH) wurde die Eintragung der Marke „IU Internationale Hochschule GmbH“ für Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 von allen drei vorgenannten Instanzen abgelehnt. Dies wurde damit begründet, dass die Buchstabengruppe „IU“ zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen eine Abkürzung des Ausdrucks „International University“ sein und somit ein Merkmal der beanspruchten Dienstleistungen bezeichnen könne. Dass andere Akronyme für die in Rede stehende Wortkombination denkbar oder gar bekannter seien, sei unerheblich.
Die vorliegende Entscheidung führt die Rechtsprechung zu den Urteilen „Multi Markets Fund MMF“ und „NAI – Der Natur Aktien Index“ (EuGH, Urt. v. 15.3.2012, C-90/11 und C-91/11) fort. Wie bei „MMF“ und „NAI“ bestehe die angemeldete Marke aus einer beschreibenden Kombination und einer Buchstabenkombination, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als Akronym der beschreibenden Kombination wahrgenommen werde.
Bei der Anmeldung eines Akronyms sollte daher geprüft werden, ob es von den angesprochenen Verkehrskreisen als Erläuterung bzw. Beschreibung einer Wortkombination wahrgenommen wird, die für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend ist. Wenn ja, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Eintragung abgelehnt wird.