Das Bundespatentgericht hatte sich jüngst mit der Frage zu befassen, ob eine computergenerierte Sprachausgabe eine nach dem Patentgesetz patentfähige Erfindung ist (BPatG, Beschl. v. 13.3.2023, Az. 19 W (pat) 13/22). Konkret wurde in einer Patentanmeldung beschrieben, dass eine auf einem Smartphone installierte App zur Benachrichtigung eines Nutzers eine Sprachdatei erzeugt, die nicht die aktualisierten Daten selbst enthält, sondern eine kurze Zusammenfassung deren Inhalts, beispielsweise „Sandsturm auf der Autobahn A20 bei Bad Doberan“ oder „schweres Erdbeben in Nepal“.
Das Bundespatentgericht hat in Bezug auf dieses Merkmal festgestellt, dass es neu gegenüber dem im Prüfungsverfahren recherchierten Stand der Technik sei. Zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit sei es jedoch nicht zu berücksichtigen, denn die in diesem Merkmal enthaltene Anweisung, wonach für die Sprachdatei statt des Inhalts der aktualisierten Daten eine Kurzzusammenfassung des Inhalts der aktualisierten Daten verwendet werde, erschöpfe sich in einer bloßen Wiedergabe einer Information als solcher, die dem Patentschutz nicht zugänglich sei (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 PatG).
Aus diesseitiger Sicht zeigt die Entscheidung, dass auch bei augenscheinlich „pfiffigen“ Erfindungen auf dem Gebiet der Informationswiedergabe vor Einreichung einer Patentanmeldung sorgfältig geprüft werden sollte, welche Teile der Erfindung patentfähige Lösungen eines technischen Problems mit technischen Mitteln darstellen, um diese optimal beanspruchen zu können.