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Erfinderfreundliches Urteil des Bundesgerichtshofs

27. September 2021

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil „Laufradschnellspanner“ entschieden, dass es in der Regel einer zusätzlichen Anregung bedarf, um ein Funktionsprinzip, das an sich seit vielen Jahrzehnten bekannt ist, bei Vorrichtungen einzusetzen, deren Einsatzzweck, Aufbau und Funktionsweise ebenfalls seit vielen Jahrzehnten bekannt sind.

Urteil des X. Zivilsenats vom 15.6.2021 – X ZR 61/19 – (bundesgerichtshof.de)

Im konkreten Fall ging es im Kern um die Frage, ob es für einen Fachmann naheliegend war, den nachfolgend gezeigten bekannten Schnellspanner

so weiterzuentwickeln, dass der Hebel 40 in eine Position bewegbar ist, in der seine Winkelstellung unabhängig vom Spannungszustand einstellbar ist, wie es bei dem nachfolgend gezeigten erfindungsgemäßen Schnellspanner der Fall ist:

Ausgehend vom bekannten Schnellspanner allein sei diese Weiterentwicklung nicht nahegelegt. Denn es könne zwar dazu kommen, dass sich der Hebel 40 nach Befestigung des Laufrads in einer ungünstigen Position befinde. Dies sei aber unschädlich, da der Hebel 40 nach Befestigung des Laufrads abgenommen werden könne.
Weiterhin gebe es zwar Schnellspanner mit erfindungsgemäßen Merkmalen für verschiedenste Einsatzzwecke, beispielsweise für Rollatoren oder Werkzeugmaschinen, ein Fachmann habe jedoch keinen Anlass gehabt, diese zu beachten. Dies insbesondere, weil auf dem Gebiet der Schnellspanner für Fahrräder bereits andere Funktionsweisen etabliert seien.

Fazit:
Der vorliegende Fall zeigt anschaulich, dass bei der Beurteilung einer erfinderischen Tätigkeit genau zu begutachten ist, welche Lösungsansätze bereits auf dem erfindungsgemäßen technischen Gebiet bestehen. Je nachdem, welche Lösungsansätze etabliert sind, kann die Übertragung einer bekannten Lösung aus einem anderen technischen Gebiet eine Erfindung darstellen.