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Keine Markeneintragung „Kölner Dom“ für Andenken

4. März 2024

Bezeichnungen werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nur dann eingetragen, wenn sie von den angesprochenen Verkehrskreisen als Marken erkannt werden. Der Bundesgerichtshof hat nun in seiner Entscheidung I ZB 28/23 entschieden, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „Kölner Dom“ auf Reiseandenken oder auf Reisebedarf nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren auffassen würden. Der Bezeichnung fehle somit jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft stehe dabei der Eintragung einer Marke für mit einem weiten Warenoberbegriff bezeichnete Waren und Dienstleistungen schon dann entgegen, wenn es hinsichtlich einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und Dienstleistungen vorliege.