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Schadens-Lizenz bei markenrechtsverletzender Nutzung in der Werbung

18. April 2023

Bei Markenrechtsverletzungen kann der Schadenersatz nach drei Methoden bestimmt werden: Der Markenrechtsinhaber kann

a)      den tatsächlich erlittenen Vermögensnachteil einschließlich entgangenem Gewinn,
b)     die Herausgabe des Verletzergewinns oder
c)      Schadenersatz nach Lizenzanalogie
geltend machen.

Zur Variante c) hat der BGH (I ZR 20/21 – Layher) nunmehr festgestellt, dass das Fehlen einer Kausalität zwischen markenrechtsverletzender Werbung und konkreten Umsätzen keine Herabsetzung der fiktiven Lizenz rechtfertige. Allerdings könne der Umstand, dass die Markenrechtsverletzung sich auf die Werbung beschränke, lizenzmindernd zu berücksichtigen sein.

Aus diesseitiger Sicht ist die vorliegende Entscheidung in Fällen interessant, bei denen die eigenen Umstände zu Vermögensnachteilen und entgangenem Gewinn (Variante a) nicht offengelegt werden sollen und die Herausgabe des Verletzergewinns (Variante b) am Nachweis der Kausalität zwischen markenrechtsverletzender Werbung und Kaufentschluss scheitern würde.