Das OLG Karlsruhe hat in seiner Entscheidung „Verbindungsstücke für Wellrohre“ (Az. 6 U 255/21) ausgeführt, ein Schutzrechtsverletzer müsse dem Verletzten im Rahmen der Auskunftspflicht nach § 242 BGB regelmäßig neben Rechnungen auch zusätzlich vorhandene Lieferscheine zu demselben Vorgang vorlegen. Die Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen ist aus Sicht des Senats notwendig, um die Validität der Angaben zusätzlich durch einen entsprechenden Abgleich überprüfen zu können. Schließlich sei im Handelsverkehr keineswegs zwingend, dass alles, was geliefert werde, auch in Rechnung gestellt werde, ebenso wie nicht alles, was in Rechnung gestellt werde, auch geliefert werde. Mithin sei dem Schutzrechtsverletzer der für eine Vorlage beider Belege entstehende Aufwand weder unzumutbar noch sonst unverhältnismäßig.
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist aus diesseitiger Sicht überzeugend, stellt sich jedoch dezidiert der Auffassung des OLG Düsseldorf (I-2 U 10/19) entgegen. Eine zeitnahe Klarstellung durch den BGH wäre daher wünschenswert.